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441

Mittwoch, 5. September 2007, 10:00

Mal aus Interesse: Wieso sollen die AGBs sittenwidrig sein?

442

Mittwoch, 5. September 2007, 12:07

Zitat

Mal aus Interesse: Wieso sollen die AGBs sittenwidrig sein

1. Muß er darauf hinweisen das die Versendung immer auf Gefahr des Versenders geht. Er kann das nicht auf den Käufer abwelzen.
2. Garanatie/Gewährleistung fehlt kmpl.
3. "unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen" verstösst gegen § 312 d Abs. 4 BGB
4. Die Rückgabefolgen werden gar nicht erwähnt.
noch mehr?? kein Problem, bin z.Z. nur auf der Arbeit und da macht es sich nicht gut. :rolleyes:

Vom Jugendschutzgesetz ganz zu schweigen, siehe Link im USK Thread, wenn es jemand darauf anlegt ist die Hütte ganz schnell zu.

Von Seriösität ist der sehr weit enfernt 8)

443

Mittwoch, 5. September 2007, 12:10

Gut, einige Dinge müssen nicht in AGBs stehen, da dann einfach das reguläre Gesetz gilt (tut es auch, wenn AGBs gesetzeswidrig sind)...

Habe jetzt mal eine nArtikel über Marc gefunden und bin überrascht, dass er so jung ist...dachte das wäre so ein Mitte Dreißiger...das erklärt aber auch ein paar Sachen. Er ist ja wirklich komplett alleine.

http://www.ngz-online.de/public/article/…unge_ngz/241697 (Mit Foto :) )

kkk-Didi

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444

Mittwoch, 5. September 2007, 13:06

naja, mitlerweile wird er 26 sein da der Artikel aus 2003 stammt. Ich denke bei 15.000 Kunden wird er das schwer alleine hin bekommen.
rülps!

ltl.vamp

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445

Mittwoch, 5. September 2007, 13:09

Er hat doch dieses Jahr mal ein Foto veröffentlicht, auf dem man sehen konnte, wie die 1000 Spiele in seinem Wohnzimmer und auf der Veranda gestapelt wurden, um von ihm und seiner Familie verpackt zu werden... :biglaugh:

Müsste TDU+Faceplate gewesen sein....

@Marc: :thumb:
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446

Mittwoch, 5. September 2007, 13:11

Weißt du wo? Das würde mich mal interessieren :)

ltl.vamp

strigoi vii inventarium

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447

Mittwoch, 5. September 2007, 13:13

Zitat

Original von Mo Metal
Weißt du wo? Das würde mich mal interessieren :)


Weiß ich nicht mehr.... im TDU-Thread war es jedenfalls nicht!
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448

Mittwoch, 5. September 2007, 13:19

Da gab es Fotos von den TDU mengen und von dem neuerdings Beschlagnahmten Spiel. Ich glaube aber nicht das man die Bilder noch irgendwo findet.

K-Man

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449

Mittwoch, 5. September 2007, 13:27

Es ist ja eigentlich egal, ob er nun alleine ist oder nicht.
Ich finde es einfach unverschämt, dass mir fast 60€ abgebucht werden, ich aber das Spiel nie bekommen habe und ich immer noch auf eine Antwort warten muss. Das kanns doch nicht sein:wall:
Leben ist das, was einem passiert, wenn man gerade andere Pläne hat.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »K-Man« (5. September 2007, 13:27)


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450

Mittwoch, 5. September 2007, 15:16

Ist sicherlich ärgerlich, aber wenn du weiterhin weder Spiel noch eine Antwort bekommen solltes würde ich an deiner Stelle das ganze einfach Stornieren und zurückbuchen lassen. Ich hatte bissher nie Probleme bei der Grotte. Es kam einmal vor das ich ein Spiel mal nicht bekommen habe, aber da wurde direkt ein neues rausgeschickt.

451

Mittwoch, 5. September 2007, 16:40

Hut ab wie er seine Firma aufgebaut hat. Im Grunde ist es egal von wo aus einer Ware verschickt, und sei es vom Lokus, es muß nur funktionieren. Zahlreiche Threads im web zeigen aber das im das ganze wohl etwas über den Kopf gewachsen ist. Gerade weil er so viel Arbeit und mühen in sein Projekt investiert hat kann ich nicht verstehen wie man so fahrlässig z.B. mit dem Jugendschutzgesetz umgeht. Ich kenne genug Urteile die den Versender zu 250.000 Strafe oder Gefängnis verurteilten. Da muß nur einer schnell einen Wink geben und dann ist l die Hütte ganz schnell dicht.
Auch ihn hat die Realität des webs längst eingeholt, der günstige Anbieter ist er lange nicht mehr. Er Lebt vom Bonus des Kunden, einmal Kunde- wieder Kunde,über den Preis zieht er niemanden mehr.

Seine Leistung sowas aufzuziehen verdient dennoch Respekt, meine Respekt bekäme er, wenn er sich an das Jugendschutzgesetz halten würde.

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452

Mittwoch, 5. September 2007, 17:34

Bist du dir sicher das er gegen das Jugendschutzgesetz verstößt? Indizierte Titel z.B werden da nur "eigenhändig" versendet. Ich kann mir nicht vorstellen warum er es nicht bei 18er Titeln auch macht wenn er es muss.

453

Mittwoch, 5. September 2007, 17:55

Zitat

Bist du dir sicher das er gegen das Jugendschutzgesetz verstößt? Indizierte Titel z.B werden da nur "eigenhändig" versendet.

Ja 100%ig.
er muß alle k.J. und ungeprüften Produkte "eigenhändig" veerschicken.

Zitat

Ich kann mir nicht vorstellen warum er es nicht bei 18er Titeln auch macht wenn er es muss.

"eigenhändig" kostet ein paar Euro mehr- die Wettbewerbsfähigkeit leidet darunter.
Allein vom Warenwert ist er preislich nicht mehr so günstig wie so macher hier annimmt. Aufgrund des gesetzeswidrigen Versandes passt es dann hier und da wieder.

Ich würde gerne ein pdf Datei hochladen, funzt aber nicht. Wie ich die umschreiben kann damit die hier lesebar ist weiß ich auch nicht. Wenn jemand das weiß, wäre ich sehr dankbar. :D

454

Mittwoch, 5. September 2007, 18:01

doch funzt, ich hab es in word umgesetzt:

Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum Versandhandel nach § 1 Abs. 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Präambel
Für junge Menschen ist die Beschäftigung mit Medien wesentlicher Bestandteil von Bildungsprozessen und Freizeitgestaltung. Medieninhalte stehen dabei sowohl online als auch als Trägermedien zur Verfügung. Insbesondere die mit Spielen oder Filmen programmierten Datenträger sind bei jungen Menschen besonders beliebt. Um zu vermeiden, dass Kinder und Jugendliche durch Medieninhalte in ihrer Entwicklung
beeinträchtigt oder gefährdet werden, hat der Gesetzgeber das Erfordernis einer Altersfreigabe für diese Produkte vorgesehen. Diese Freigaben bei der Abgabe zu beachten, ist eine Verpflichtung des Handels und anderer Gewerbetreibender. Allerdings werden diese Produkte nicht nur im üblichen Handel vertrieben, sondern
können auch über Online-Angebote bestellt und per Versand oder auf elektronischem Wege ausgeliefert werden. Aus Sicht des Jugendschutzes wirft dies die Frageauf, wie auch beim Versandhandel die im Jugendschutzgesetz definierten Altersbeschränkungen
eingehalten werden können. Zunächst ist festzuhalten, dass die Versandhandelsbeschränkungen grundsätzlich nur beim Versand mit Bildträgern und anderen Trägermedien Anwendung finden. Es
gibt jedoch mittlerweile auf freiwilliger Basis empfehlenswerte Maßnahmen der Tabakindustrie, Kindern und Jugendlichen durch technische Schutzvorkehrungen den Zugang zu Angeboten der Tabakindustrie im Internet wesentlich zu erschweren.
Für den Bereich der Bildträger hat das Gesetz Regelungen getroffen, die Anwendung finden müssen. Die Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) geben unbeschadet einer medienrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem Jugendmedienschutz- Staatsvertrag (JMStV) im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung1 nachfolgende Hinweise zur Einhaltung der gesetzlichen Regelung- 1 z. B. BGH zur Haftung eines Online-Auktionshauses (Urteil vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01); OLG
Brandenburg zur Haftung des Auktionshaus eBay (Urteil vom 16.12.2003, Az.: 6 U 161/02); OLG München
zum Versandhandel mit freigegebenen Bildträgern für Erwachsene (Urteil vom 29.07.2004, Az.:
29 U 2745/04).
gen. Die beschriebenen Schutzvorkehrungen basieren auf dem derzeitigen Stand der Technik. Sie unterliegen einer technischen Weiterentwicklung und müssen ggf. an andere verbesserte Schutzkonzepte angepasst werden. Die mit der Durchführung
des Jugendschutzes betrauten Behörden werden gebeten, diese Empfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu berücksichtigen.
I. Grundsätze
1. Grundsätzlich gilt, dass die Bestellung und der Versand von mit Spielen oder Filmen programmierten Bildträgern erlaubt sind. Dies gilt für alle Produkte, die von den jeweils zuständigen freiwilligen Selbstkontrollen (FSK für Filme; USK für Spiele) nicht höher ls "Freigegeben ab sechzehn Jahren" oder als Info- und
Lehrprogramme gekennzeichnet sind. Für Bildträger ohne Kennzeichen oder mit dem Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe" gilt grundsätzlich das Versandhandelsverbot. Diese Produkte können nur dann durch Versand zugänglich gemacht werden, wenn bestimmte technische
Vorkehrungen getroffen wurden. Die Beschränkungen gelten im Internet für
alle Angebote, über die Bildträger verkauft, versteigert oder in sonstiger Weise
vertrieben werden. Die einschlägigen Vorschriften (§§ 1, 2, 12 und 15 JuSchG)
sind zu beachten.
2. Ein Versandhandel liegt nach den Regelungen des Jugendschutzgesetzes dann
nicht vor, wenn bei entgeltlichen Geschäften, die im Wege der Bestellung und
Übersendung einer Ware durch Postversand vollzogen werden, ein persönlicher
Kontakt zwischen Lieferant und Besteller besteht oder durch Vorkehrungen technischer
oder sonstiger Art sichergestellt ist, dass die Ware beim Versand nicht
von Minderjährigen in Empfang genommen wird (§ 1 Abs. 4 JuSchG).
3. Beim Versandhandel über das Internet ist zwischen der Angebots-/Bestellebene
und der Auslieferungsebene vor Ort (dem eigentlichen Versand) zu unterscheiden.
II. Der gewerbliche Handel mit Bildträgern und sonstigen Trägermedien für
Erwachsene
1. Die Betreiber von Angeboten mit Bildträgern (z. B. Online-Shops, Versanddienste
oder Tauschbörsen) müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung durch die zuständigen
freiwilligen Selbstkontrollen (FSK oder USK) in ihrem Angebot deutlich
hinweisen (§§ 12 JMStV, 12 Abs. 2 JuSchG). Das Werbeverbot für indizierte
Bildträger und sonstige Trägermedien ist zu beachten.
2. Beschlagnahmte Bildträger und andere Trägermedien unterliegen nach dem
Strafgesetzbuch einem absoluten Vertriebsverbot.
3. Der Versand von Bildträgern mit dem Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“ und
nicht gekennzeichneten (§ 12 Abs. 3 JuSchG) sowie indizierten (§ 15 Abs. 1
Nr. 3 JuSchG) Bildträgern und anderen Trägermedien ist nur zulässig,
a) wenn ein Bestellen ausschließlich durch Erwachsene sichergestellt und
b) ein Ausliefern der bestellten Ware an Kinder und Jugendliche wirksam verhindert
wird.
4. Eine Beschränkung auf Erwachsene i. S. d. Gesetzes ist dann gegeben,
a) wenn eine verlässliche Identifikations- und Volljährigkeitsprüfung des
Bestellers im Rahmen einer Face-to-Face Kontrolle vorgenommen wurde
(Ein Altersverifikationsverfahren, das in Telemedien eine geschlossene Benutzergruppe
wirksam auf erwachsene Nutzer beschränkt und von der
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) positiv bewertet wurde, genügt
auch den Anforderungen an eine sichere Prüfung der Identität und Volljährigkeit
nach a) im Rahmen der Versandhandelsbeschränkungen des JuSchG.
Ist bei der Nutzung des Internets eine sichere Identitäts- und Altersprüfung
bereits erfolgt (Anmeldung zur Einsicht des Angebotes), so bedarf es im
Rahmen der Bestellung keiner erneuten Volljährigkeitsprüfung.)
und
b) die bestellte Ware dem volljährigen Kunden persönlich (z. B. durch Versenden
als „Einschreiben eigenhändig“) ausgehändigt wird.
III. Der gewerbliche Handel mit für Kinder und Jugendliche freigegebenen Bildträgern
1. Der Handel mit für Kinder und Jugendliche freigegebenen Bildträgern ist auch im
Wege des Versandhandels zulässig.
2. Die Betreiber von Angeboten mit Bildträgern (z. B. Online-Shops, Versanddienste
und Tauschbörsen) müssen bei ihrem Angebot auf eine vorhandene Kennzeichnung
durch die zuständigen freiwilligen Selbstkontrollen (FSK oder USK) in ihrem
Angebot deutlich hinweisen (§§ 12 JMStV, 12 Abs. 2 JuSchG).
3. Für die Abgabe von Bildträgern mit dem Kennzeichen „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“,
„Freigegeben ab sechs Jahren“, „Freigegeben ab zwölf Jahren“
oder „Freigegeben ab sechzehn Jahren“ sind die Regelungen zu den gesetzlichen
Altersgrenzen zu beachten (§§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 2, 2 Abs. 2 JuSchG).
4. § 2 Abs. 2 Satz 1 JuSchG bestimmt, dass ein Gewerbetreibender in Zweifelsfällen
das Lebensalter seiner Kunden überprüfen muss. Um in Einzelfällen aufgrund
des fehlenden persönlichen Kontaktes zwischen Händler und Kunden ordnungsrechtliche
Ermittlungen zu vermeiden, sollte der Versand nur im Rahmen eines
geeigneten Altersnachweises vorgenommen werden.
Ein solcher Altersnachweis kann bei der Bestellung im Internet über eine Onlineüberprüfung
des Alters durch den Einsatz eines „technischen Mittels“ i. S. v.
§ 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV, das durch die KJM positiv bewertet wurde (z. B. erweitertes
PersoCheck-Verfahren) oder durch einen gleichzeitigen Abgleich der Bestellerdaten
mit der Schufa-Datenbank erfolgen (Quality-Bit).

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pelle« (5. September 2007, 18:03)


ltl.vamp

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455

Mittwoch, 5. September 2007, 18:41

Mehr brauchst Du nicht wissen:

Zitat

2. Ein Versandhandel liegt nach den Regelungen des Jugendschutzgesetzes dann nicht vor, wenn bei entgeltlichen Geschäften, die im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand vollzogen werden, ein persönlicher Kontakt zwischen Lieferant und Besteller besteht ...


Marc ist kein anonymer Onlineversender, wie z.B. Amazon....
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456

Mittwoch, 5. September 2007, 19:21

Zitat

Ein Versandhandel liegt nach den Regelungen des Jugendschutzgesetzes dann nicht vor, wenn bei entgeltlichen Geschäften, die im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand vollzogen werden, ein persönlicher Kontakt zwischen Lieferant und Besteller besteht ...

dies den Satz noch mal :rolleyes:
ein pers. Kontakt liegt beim Versandhandel definitv nicht vor.

Zitat

Marc ist kein anonymer Onlineversender, wie z.B. Amazon.

sorry, aber das ist Unsinn. Im Snine des Gesetzes ist er es, es sei den ich hole die Ware ab.
Schon komisch das sich alle anderen dran halten, nur er nicht.

http://www.aufrecht.de/urteile/wettbewer…9-u-274504.html
ist nur einer von vielen Urteilen, auch gameshops betreffend- bin nur zu faul nun die anderen Links rauszusuchen.

http://www.jugendschutz.net/hotline/index.html
hier bekommst du die gleiche Info

Und dann wird sich gewundert wenn Papa Staat die Dauemschrauben im Bezug auf das Jugendschutzgesetz wieder enger dreht. :(

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457

Mittwoch, 5. September 2007, 19:25

Wenn Du meinst.

Allerdings sollte Dir dann auch der Tatbestand der Verleumdung und dessen strafrechtliche Konsequenzen bekannt sein.
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458

Mittwoch, 5. September 2007, 19:46

Zitat

Wenn Du meinst.

meine Meinung habe ich gar nicht geäußert. ;)

Zitat

Allerdings sollte Dir dann auch der Tatbestand der Verleumdung und dessen strafrechtliche Konsequenzen bekannt sein.

Natürlich, sonst wäre das Jurastudium umsonst gewesen.
187 StGb wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet...........usw.

trifft nicht zu.

Fakt ist dass Bioshock als normale Briefsendung bei einem Freund ankam.
War aber bestimmt nur ein versehen. :rolleyes:
Ich werde mich mal registrieren und den Test machen, dann hier mehr ;)

ltl.vamp

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459

Mittwoch, 5. September 2007, 19:50

Zitat

Original von Pelle
...Natürlich, sonst wäre das Jurastudium umsonst gewesen.
....


Das lassen wir mal im Raum stehen.

Übrigens: musst Du bei Amazon Deinen Ausweis hinterlegen?
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460

Mittwoch, 5. September 2007, 20:03

Bei Amazon muss man seinen Ausweis nicht hinterlegen, bei der Spielegrotte hingegen schon, vorher kann man überhaupt keine 18er Titel bestellen. Ich glaube schon das es ok ist wie es ist, sonst würde es den "Laden" wohl schon nichtmehr geben

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